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BSG, 01.03.1989 - 2/9b RU 56/87 |
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Unbillige Härte iS. des § 10 Abs. 1 S. 2 der Zweiten Verordnung über die Abfindungen für Unfallrenten vom 10.02.1928
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 18.12.1979 - 2 RU 51/77
Auszug aus BSG, 01.03.1989 - 2/9b RU 56/87
Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die abgefundenen Rententeile wieder aufleben (Urteil des Senats vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 51/77 = HV-INFO 1986, 1554 - 1558;… vgl auch Urteil des Senats vom 30. Juli 1987 - 2 RU 44/86 = SozR 2200 § 606 Nr. 4).Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Urteil vom 18. Dezember 1979 aaO).
Das Berufungsgericht hat die in § 10 Abs. 1 Satz 1 der 2. UV-AbfindungsVO enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 18. Dezember 1979 aaO verneint.
Entgegen der Meinung der Beklagten setzt die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 der 2. UV-AbfindungsVO nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des Satzes 1 dieser Vorschrift dahin voraus, daß erst im Rahmen der weiteren Ermessensausübung die Entscheidung so zu treffen ist, daß sie nicht "eine unbillige Härte für den Verletzten bedeuten würde." Nach der Wortwahl des § 10 Abs. 1 Satz 1 "kann wiederbewilligt werden" handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Urteil des Senats vom 18. Dezember 1979 aaO).
Unter Beachtung dessen hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 1979 (aaO) ausgeführt, daß die "anderen wichtigen Gründe" für die Wiederbewilligung der Rente sprachlich verbunden seien mit dem besonders angeführten Sachverhalt "Weiterveräußerung des Grundstückes zur Erlangung einer anderen Erwerbs- möglichkeit".
- BSG, 30.07.1987 - 2 RU 44/86
Wiederaufleben eines Rentenanspruchs - Arbeitsunfall - Verschlimmerung der …
Auszug aus BSG, 01.03.1989 - 2/9b RU 56/87
Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die abgefundenen Rententeile wieder aufleben (Urteil des Senats vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 51/77 = HV-INFO 1986, 1554 - 1558; vgl auch Urteil des Senats vom 30. Juli 1987 - 2 RU 44/86 = SozR 2200 § 606 Nr. 4).Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Anwendbarkeit des neuen Abfindungsrechts selbst für den Fall bejaht, daß Arbeitsunfall, Abfindung und Verschlimmerung vor dem 1. Juli 1963 liegen (Urteil des 2. Senats vom 30. Juli 1987 aaO mwN).
In diesem Ausnahmefall hat es der Senat für gerechtfertigt gehalten, § 606 RVO nF mit der Folge des Wiederauflebens der Rente anzuwenden (Urteil vom 30. Juli 1987 aaO mwN).
- BSG, 22.06.1977 - 7 RAr 131/75
Auszug aus BSG, 01.03.1989 - 2/9b RU 56/87
Der Begriff des wichtigen Grundes ist im Einzelfall inhaltlich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrer systematischen Einordnung zu bestimmen (BSGE 44, 71, 74 = SozR 4100 § 119 Nr. 3).
- BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 135/75
Abgrenzung von beruflicher Ausbildung zu beruflicher Um- und Fortbildung - …
Auszug aus BSG, 01.03.1989 - 2/9b RU 56/87
Die Verkoppelung der Ermessensregelung mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Grundes macht diese Norm nicht zu einer zwingenden Vorschrift in dem Sinne, daß beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in jedem Fall sich die entsprechende Rechtsfolge daraus ergibt (BSGE 44, 173, 180 = SozR 4100 § 44 Nr. 14). - BSG, 25.10.1978 - 9 RV 68/77
Erwerbsunfähigkeitsrente
Auszug aus BSG, 01.03.1989 - 2/9b RU 56/87
sehen und sie durch ausreichend differenzierte Normen einer angemessenen und gerechten gesetzlichen Regelung zuzuführen (vgl ua BSGE 47, 123, 124 f = SozR 3100 § 89 Nr. 7 mwN). - BSG, 31.07.1973 - 5 RKnU 29/71
Unfallfolgen - Verschlimmerung - Abfindung - Abgefundene Rente
Auszug aus BSG, 01.03.1989 - 2/9b RU 56/87
Indessen hat der 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 31. Juli 1973 (BSGE 36, 107, 108) entschieden, daß bei größeren Renten die Unterschiede zwischen den Abfindungsregelungen alten und neuen Rechts so tiefgreifend sind, daß die alten Vorschriften über den 30. Juni 1963 hinaus anzuwenden sind. - BSG, 25.07.1967 - 9 RV 310/66
Nachschaden - Härteausgleich - Verlust des Sehvermögens
Auszug aus BSG, 01.03.1989 - 2/9b RU 56/87
Die Härteregelung dient der Vermeidung von Mißverhältnissen zwischen der Anwendung des Gesetzes und dem Maß der Gerechtigkeit, das der Gesetzgeber verwirklicht sehen will (BSGE 27, 75, 76 = SozR Nr. 1 zu § 89 Bundesversorgungsgesetz).
- BVerfG, 20.11.1992 - 1 BvR 1246/91
Verfassungsmäßigkeit des § 611 Abs. 2 RVO
Mit der Abfindung wird der Lohnersatzfunktion der Rente auf andere Weise und in dem Sinne Rechnung getragen, daß nunmehr das ersatzweise gewährte Kapital den Grunderwerb ermöglicht und damit eine wirtschaftliche Sicherung erreicht wird (vgl. BSG SozR 2200 § 611 Nr. 4 [S. 17 f.] m.w.N.).